usw. S. 7). Vorliegend hat der Amtsstatthalter sämtliche Untersuchungskosten mit ausführlicher Begründung, worauf grundsätzlich verwiesen werden kann, dem Privatkläger überbunden. Dies ist im Sinne der zitierten Literatur und Rechtsprechung nicht zu beanstanden, überwog doch das Privatinteresse des Privatklägers wesentlich das öffentliche Interesse an der Sache. Dies wird insbesondere dadurch erhellt, dass sich der Privatkläger grundsätzlich bereit erklärte, die Strafklage zurückzuziehen, sofern X. alle Begehren im Zivilverfahren anerkenne und sämtliche Kosten des Zivil- und Strafverfahrens übernehme.