Die Kostenauflage an den Privatkläger bei Offizialdelikten hält vor dem Willkürverbot nur dann stand, wenn sie sich mit vernünftigen Gründen, die sich aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung ergeben, rechtfertigen lässt. Es ist im Hinblick auf dieses Erfordernis verfassungsrechtlich haltbar, dass der Richter neben der Pflicht des Staates zur Strafverfolgung auch die privaten Interessen am Strafverfahren würdigt und die Kosten dem Privatkläger auferlegt, wenn er in sachlich vertretbarer Weise die privaten Interessen als weit überwiegend erachtet. . . ." (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Februar 1991 i. S. Dr. W. K. c. Dr. K. L. usw. S. 7).