Das Bundesgericht hat bezüglich einer mit der luzernischen vergleichbaren kantonalen Regelung erklärt, es gehe nicht an, dem Verzeiger oder Privatkläger, der neben dem staatlichen Ankläger am Strafverfahren teilgenommen habe, die nicht dem Freigesprochenen überbindbaren Kosten stets und ohne weiteres aufzuerlegen (BGE 84 I 16). Die Kostenauflage an den Privatkläger bei Offizialdelikten hält vor dem Willkürverbot nur dann stand, wenn sie sich mit vernünftigen Gründen, die sich aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung ergeben, rechtfertigen lässt.