Die Luzerner StPO räumt dem Richter in dieser Hinsicht einen weiteren Ermessensspielraum ein als das Verfahrensrecht der meisten anderen Kantone. Das Bundesgericht hat bezüglich einer mit der luzernischen vergleichbaren kantonalen Regelung erklärt, es gehe nicht an, dem Verzeiger oder Privatkläger, der neben dem staatlichen Ankläger am Strafverfahren teilgenommen habe, die nicht dem Freigesprochenen überbindbaren Kosten stets und ohne weiteres aufzuerlegen (BGE 84 I 16).