Die Strafverfolgung ist zwar eine Aufgabe des Staates. Indessen kann das kantonale Recht den privaten Interessen des Geschädigten dadurch Rechnung tragen, dass es ihm das Recht verleiht, sich als Privatkläger am Verfahren zu beteiligen und Parteirechte auszuüben und damit in weit stärkerem Masse als durch Strafanzeige auf die Anhebung und den Gang des Verfahrens Einfluss zu nehmen. . . . Es ist deshalb nicht unhaltbar, wenn das kantonale Recht dem Privatkläger als Korrelat zu seinen Rechten ein erhöhtes Kostenrisiko überbindet. Die Luzerner StPO räumt dem Richter in dieser Hinsicht einen weiteren Ermessensspielraum ein als das Verfahrensrecht der meisten anderen Kantone.