c. G. H., worin die u.a. auf diese Praxis gestützte Kostenbelastung des Privatklägers als "keineswegs willkürlich" bezeichnet wird). Diese Praxis steht im Einklang mit der Lehrmeinung Hauser (a.a.O., S. 254), wonach der Privatkläger das Kostenrisiko beim Unterliegen, wie bei der prinzipalen Privatstrafklage, auch im Falle einer subsidiären Privatstrafklage im Zusammenhang mit Offizialdelikten zu tragen hat. In einem neueren Urteil hat das Bundesgericht zu dieser Praxis wie folgt Stellung genommen: ". . . Die Strafverfolgung ist zwar eine Aufgabe des Staates.