Im Gegensatz zu anderen kantonalen Strafprozessordnungen bestimmt § 278 der Luzerner StPO nicht, dass dem Privatkläger die Kosten nur auferlegt werden können, wenn er arglistig oder grobfahrlässig bzw. in verwerflicher oder leichtfertiger Weise gehandelt hat. Den luzernischen Bebörden steht daher diesbezüglich - wie das Bundesgericht in einem nicht veröffentlichten Urteil vom 10. August 1984 i. S. J. M. c. G. H. S. 4ff. Ziff. 2 erklärt hat - ein vergleichsweise besonders weiter Ermessensspielraum offen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom Februar 1991 i. S. Dr. W. K. c. Dr. K. L. usw. S. 5).