6. - Zu prüfen gilt daher, ob die Untersuchungskosten dem Staat oder dem Privatkläger zu überbinden sind. Gemäss § 278 Abs. 1 StPO können bei Freispruch des Angeschuldigten oder bei Verfahrenseinstellung die Kosten ganz oder teilweise dem Privatkläger auferlegt werden, soweit nicht § 277 StPO Anwendung findet. Im Gegensatz zu anderen kantonalen Strafprozessordnungen bestimmt § 278 der Luzerner StPO nicht, dass dem Privatkläger die Kosten nur auferlegt werden können, wenn er arglistig oder grobfahrlässig bzw. in verwerflicher oder leichtfertiger Weise gehandelt hat.