41 OR ergebenden Grundsätze) gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. c) Angesichts dieser strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung bleibt vorliegend kein Raum für die Überbindung der Untersuchungskosten an den Angeschuldigten, wie dies der Amtsstatthalter im Erkanntnis bereits zutreffend ausgeführt hat. 6. - Zu prüfen gilt daher, ob die Untersuchungskosten dem Staat oder dem Privatkläger zu überbinden sind.