befindlichen Strafverfahrens zu erschweren (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 1990 i. S. Dr. W. B. unter Verweis auf BGE 116 Ia 168ff. E. 2c mit Hinweisen). Ein prozessuales Verschulden im weiteren Sinne liegt also nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann vor, wenn der Angeschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise (d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze) gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat.