Das Bundesgericht wies sodann darauf hin, dass ein im dargelegten zivilrechtlichen Sinn widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten erst dann zu einer Kostenpflicht führe, wenn es die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens gewesen sei. Das treffe dann zu, wenn das gegen geschriebene oder ungeschriebene, kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnormen klar verstossende Benehmen des Angeschuldigten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet gewesen sei, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung des im Gange