Den verschiedenen Formen des Verschuldens werde in den kantonalen Vorschriften über die Kostenfolgen bei nichtverurteilendem Verfahrensabschluss mit den Ausdrücken "leichtfertig" und "verwerflich" Rechnung getragen. Das Bundesgericht wies sodann darauf hin, dass ein im dargelegten zivilrechtlichen Sinn widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten erst dann zu einer Kostenpflicht führe, wenn es die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens gewesen sei.