Tadelnswert und damit schuldhaft sei ein Verhalten mithin dann, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweiche, wobei das Verschulden um so schwerer wiege, je grösser das Ausmass der Abweichung vom Durchschnittsverhalten sei. Den verschiedenen Formen des Verschuldens werde in den kantonalen Vorschriften über die Kostenfolgen bei nichtverurteilendem Verfahrensabschluss mit den Ausdrücken "leichtfertig" und "verwerflich" Rechnung getragen.