Dabei werde das in Frage stehende Verhalten nach einem objektiven Massstab bewertet, d.h. es werde verglichen mit jenem Verhalten, das nach der Rechtsordnung unter den gegebenen Verhältnissen von einem Durchschnittsmenschen habe erwartet werden dürfen. Tadelnswert und damit schuldhaft sei ein Verhalten mithin dann, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweiche, wobei das Verschulden um so schwerer wiege, je grösser das Ausmass der Abweichung vom Durchschnittsverhalten sei.