Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen könne, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert habe. Es führte aus, es handle sich bei der Kostenpflicht des Angeschuldigten wegen Veranlassung oder Erschwerung eines Strafverfahrens um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten. Widerrechtlich im Sinne von Art.