- Hinsichtlich der Frage, wann eine Kostenauflage mit der Verfassung, d. h. mit Art. 4 BV, unvereinbar sei, hat das Bundesgericht im Urteil vom 27. Juni 1990 (BGE 116 Ia 162ff.) in Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, es sei verfassungswidrig, einem nicht verurteilten Angeschuldigten wegen eines allein unter ethischen Gesichtspunkten vorwerfbaren Verhaltens Kosten zu überbinden. Dagegen hat es in diesem Urteil - in Präzisierung der Rechtsprechung - erklärt, es sei mit Verfassung und Konvention vereinbar, einem Angeschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Kosten aufzuerlegen, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen