Seine Ehefrau hatte die Behauptungen bestätigt und war deshalb wegen falschen Zeugnisses verurteilt worden. Zwar bleiben Lügen eines Angeschuldigten grundsätzlich ohne direkte Sanktion; rechtsethisch kann es aber kein Recht zur Lüge geben (Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., S. 167; Löwe-Rosenberg, Komm. zur Strafprozessordnung und zum Gerichtsverfassungsgesetz der BRD, 23. Aufl., N 46 zu § 136 StPO). Um prozessuales Verschulden im engeren Sinne handelt es sich auch, wenn der Angeklagte nicht zur Verhandlung erscheint oder zu spät Beweis anbietet (vgl. §§ 163 Abs. 1, 240 Abs. 2 und 242 Abs. 1 StPO; vgl. zum Ganzen LGVE 1983 I Nr. 69 sowie BGE 116 Ia 172).