Dies trifft etwa zu, wenn er die Untersuchung durch wahrheitswidrige Angaben auf eine falsche Fährte führt und das Verfahren auf diese Weise erschwert oder verlängert (BGE 116 Ia 168 unter Hinweis auf BGE 109 Ia 164 E. 4b). In diesem Sinne hat das Obergericht am 25. November 1983 (Urteil der II. Kammer i. S. B. c. K.) in Anwendung von § 277 Abs. 1 StPO einem Angeklagten Kosten überbunden, obwohl das Verfahren gegen ihn wegen Verjährung eingestellt wurde. In jenem Fall stand fest, dass der Angeklagte durch bewusst wahrheitswidrige Angaben das Verfahren in die Länge gezogen hatte. Seine Ehefrau hatte die Behauptungen bestätigt und war deshalb wegen falschen Zeugnisses verurteilt worden.