Grundsätzlich ist zwischen prozessualem Verschulden im engeren und im weiteren Sinne zu unterscheiden (BGE 109 Ia 160ff.). - Von einem prozessualen Verschulden im engeren Sinne ist zu sprechen, wenn der Angeschuldigte durch ein vorwerfbares Benehmen im Strafprozess dessen Durchführung erschwert hat. Dies trifft etwa zu, wenn er die Untersuchung durch wahrheitswidrige Angaben auf eine falsche Fährte führt und das Verfahren auf diese Weise erschwert oder verlängert (BGE 116 Ia 168 unter Hinweis auf BGE 109 Ia 164 E. 4b).