2 EMRK verankerten Grundsatz der Unschuldsvermutung. Dieser verbietet in bezug auf eine Kostenbelastung des Angeschuldigten lediglich, letzterem mit der ausdrücklichen oder sinngemässen Begründung Kosten zu überbinden, er hätte - falls ein Urteil gefällt worden wäre - bestimmt oder wahrscheinlich verurteilt werden müssen. Der Kostenauflage kommt in einem solchen Fall die Wirkung einer Strafe gleich (Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 25. März 1982 i. S. M., in: SJZ 79 [1983] S. 197ff.; BGE 109 Ia 87 E. 2b; BGE 109 Ia 160 ff.