In den Strafprozessordnungen der meisten Kantone finden sich gleichlautende oder ähnliche Bestimmungen. Es liegt ihnen der Gedanke zugrunde, es solle nicht der Staat und damit nicht der Bürger als Steuerzahler für Verfahrenskosten aufkommen müssen, die von einem Angeschuldigten durch vorwerfbares Verhalten verursacht worden sind (BGE 116 Ia 166 unter Hinweis auf BGE 107 Ia 166f.). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erachtet solche Vorschriften nicht als Verstoss gegen den in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz der Unschuldsvermutung.