Hat der Angeschuldigte in diesem Sinne zum Verfahren oder dessen Verzögerung Anlass gegeben, sind ihm gemäss § 277 Abs. 1 StPO trotz Freispruch oder Einstellung des Verfahrens die Kosten zu überbinden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sein Verhalten als in irgendeiner Form belastend bezeichnet werden kann (LGVE 1981 I Nr. 58). Die Kostenüberbindung darf nicht weiter gehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und den Kosten verursachenden behördlichen Handlungen reicht (Max. XI Nr. 178 und BGE 116 Ia l74f.). In den Strafprozessordnungen der meisten Kantone finden sich gleichlautende oder ähnliche Bestimmungen.