| | Entscheid: | 5. - a) Wird der Angeschuldigte freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, sind die Kosten dem Staat zu überbinden (§ 276 Abs. 1 StPO). Die Kosten können jedoch auch ganz oder teilweise dem Privatkläger überbunden werden (§ 278 Abs.1 StPO). Staat und Privatkläger sind aber nur soweit kostenpflichtig, als der Angeschuldigte das Verfahren nicht durch eine schuldhafte und erhebliche Verletzung von Rechtspflichten verursacht hat. Hat der Angeschuldigte in diesem Sinne zum Verfahren oder dessen Verzögerung Anlass gegeben, sind ihm gemäss § 277 Abs. 1 StPO trotz Freispruch oder Einstellung des Verfahrens die Kosten zu überbinden.