{"Signatur": "LU_OG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1991-11-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_004_OG-1992-71_1991-11-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1981", "Checksum": "cdaecfa0faa5988a9381d0e9bc129db4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG 1992 71", "1992 I Nr. 71"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 15.11.1991 OG 1992 71 (1992 I Nr. 71)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Kriminal- und Anklagekommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 275ff: StPO. Grundsätze für die Kostenüberbindung an den Angeschuldigten bzw. den Privatkläger im Falle der Einstellung der Untersuchung bzw. bei Freispruch. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:55", "Checksum": "bd753b4e4aab1e8d0bd5c712e0d17534", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 15.11.1991 OG 1992 71 (1992 I Nr. 71)\nRegeste:\n§§ 275ff: StPO. Grundsätze für die Kostenüberbindung an den Angeschuldigten bzw. den Privatkläger im Falle der Einstellung der Untersuchung bzw. bei Freispruch. | Strafprozessrecht\n\n vor dem Willkürverbot nur dann stand, wenn sie sich mit vernünftigen Gründen, die sich aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung ergeben, rechtfertigen lässt. Es ist im Hinblick auf dieses Erfordernis verfassungsrechtlich haltbar, dass der Richter neben der Pflicht des Staates zur Strafverfolgung auch die privaten Interessen am Strafverfahren würdigt und die Kosten dem Privatkläger auferlegt, wenn er in sachlich vertretbarer Weise die privaten Interessen als weit überwiegend erachtet. . . .\" (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Februar 1991 i. S. Dr. W. K. c. Dr. K. L. usw. S. 7). Vorliegend hat der Amtsstatthalter sämtliche Untersuchungskosten mit ausführlicher Begründung, worauf grundsätzlich verwiesen werden kann, dem Privatkläger überbunden. Dies ist im Sinne der zitierten Literatur und Rechtsprechung nicht zu beanstanden, überwog doch das Privatinteresse des Privatklägers wesentlich das öffentliche Interesse an der Sache. Dies wird insbesondere dadurch erhellt, dass sich der Privatkläger grundsätzlich bereit erklärte, die Strafklage zurückzuziehen, sofern X. alle Begehren im Zivilverfahren anerkenne und sämtliche Kosten des Zivil- und Strafverfahrens übernehme. Er erklärte auch ganz klar, es sei sein Interesse, dass alle Begehren im Zivilverfahren erfüllt würden. Insbesondere wolle er, dass er die Objekte von X. zum Kaufpreis von . . . Franken gemäss Begehren im Zivilprozess überschrieben erhalte. Im übrigen ergibt sich sowohl aus der Privatstrafklage wie auch aus dem Rekurs, dass es dem Privatkläger mit der Einreichung der Strafklage vorwiegend darum ging, seine Stellung im hängigen Zivilprozess zu verbessern. Auch wenn der Privatkläger noch am . . . erklärte, er halte an der Strafklage vollumfänglich fest, X. habe ihm sehr Unrecht getan, hat er später, am . . . ausgeführt, er sei unter den bereits erwähnten Bedingungen bereit, die Strafklage zurückzuziehen. Das private Interesse an der Strafklage überwog also wesentlich das öffentliche Interesse an der Sache. Es sind im übrigen keine Gründe ersichtlich, die zu einer Kostenbelastung des Staates führen müssten. Zudem ist darauf zu verweisen, dass Y. mit der Konstituierung als Privatkläger ein Kostenrisiko auf sich genommen hat und damit rechnen musste, dass er mit Kosten belastet werde. Soweit sich der Rekurs auf die Kostenverlegung im Untersuchungsverfahren bezieht, ist er folglich abzuweisen. (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 10. Juli 1992 abgewiesen.) |"}