{"Signatur": "LU_OG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1991-11-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_004_OG-1992-71_1991-11-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1981", "Checksum": "cdaecfa0faa5988a9381d0e9bc129db4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG 1992 71", "1992 I Nr. 71"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 15.11.1991 OG 1992 71 (1992 I Nr. 71)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Kriminal- und Anklagekommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 275ff: StPO. 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Was sodann den Begriff des Verschuldens anbelange, so werde als Verschulden im Sinne des Zivilrechts ein menschliches Verhalten bezeichnet, das die Ursache eines Schadens darstelle und als so tadelnswert angesehen werde, dass es die Haftbarmachung des Schädigers zu rechtfertigen vermöge. Dabei werde das in Frage stehende Verhalten nach einem objektiven Massstab bewertet, d.h. es werde verglichen mit jenem Verhalten, das nach der Rechtsordnung unter den gegebenen Verhältnissen von einem Durchschnittsmenschen habe erwartet werden dürfen. Tadelnswert und damit schuldhaft sei ein Verhalten mithin dann, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweiche, wobei das Verschulden um so schwerer wiege, je grösser das Ausmass der Abweichung vom Durchschnittsverhalten sei. Den verschiedenen Formen des Verschuldens werde in den kantonalen Vorschriften über die Kostenfolgen bei nichtverurteilendem Verfahrensabschluss mit den Ausdrücken \"leichtfertig\" und \"verwerflich\" Rechnung getragen. Das Bundesgericht wies sodann darauf hin, dass ein im dargelegten zivilrechtlichen Sinn widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten erst dann zu einer Kostenpflicht führe, wenn es die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens gewesen sei. Das treffe dann zu, wenn das gegen geschriebene oder ungeschriebene, kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnormen klar verstossende Benehmen des Angeschuldigten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet gewesen sei, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung des im Gange befindlichen Strafverfahrens zu erschweren (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 1990 i. S. Dr. W. B. unter Verweis auf BGE 116 Ia 168ff. E. 2c mit Hinweisen). Ein prozessuales Verschulden im weiteren Sinne liegt also nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann vor, wenn der Angeschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise (d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze) gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. c) Angesichts dieser strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung bleibt vorliegend kein Raum für die Überbindung der Untersuchungskosten an den Angeschuldigten, wie dies der Amtsstatthalter im Erkanntnis bereits zutreffend ausgeführt hat. 6. - Zu prüfen gilt daher, ob die Untersuchungskosten dem Staat oder dem Privatkläger zu überbinden sind. Gemäss § 278 Abs. 1 StPO können bei Freispruch des Angeschuldigten oder bei Verfahrenseinstellung die Kosten ganz oder teilweise dem Privatkläger auferlegt werden, soweit nicht § 277 StPO Anwendung findet. Im Gegensatz zu anderen kantonalen Strafprozessordnungen bestimmt § 278 der Luzerner StPO nicht, dass dem Privatkläger die Kosten nur auferlegt werden können, wenn er arglistig oder grobfahrlässig bzw. in verwerflicher oder leichtfertiger Weise gehandelt hat. Den luzernischen Bebörden steht daher diesbezüglich - wie das Bundesgericht in einem nicht veröffentlichten Urteil vom 10. August 1984 i. S. J. M. c. G. H. S. 4ff. Ziff. 2 erklärt hat - ein vergleichsweise besonders weiter Ermessensspielraum offen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom Februar 1991 i. S. Dr. W. K. c. Dr. K. L. usw. S. 5). Gemäss konstanter luzernischer Gerichtspraxis geht die Haftung des Privatklägers auch bei Offizialdelikten derjenigen des Staates vor, wenn das Interesse des Privatklägers das öffentliche Interesse an der Sache ganz wesentlich überwiegt (Max. XI Nr. 599; LGVE 1983 I Nr. 69 S. 118 lit. d und LGVE 1989 I Nr. 50; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 1984 i. S. J. M. c. G. H., worin die u.a. auf diese Praxis gestützte Kostenbelastung des Privatklägers als \"keineswegs willkürlich\" bezeichnet wird). Diese Praxis steht im Einklang mit der Lehrmeinung Hauser (a.a.O., S. 254), wonach der Privatkläger das Kostenrisiko beim Unterliegen, wie bei der prinzipalen Privatstrafklage, auch im Falle einer subsidiären Privatstrafklage im Zusammenhang mit Offizialdelikten zu tragen hat. In einem neueren Urteil hat das Bundesgericht zu dieser Praxis wie folgt Stellung genommen: \". . . Die Strafverfolgung ist zwar eine Aufgabe des Staates. Indessen kann das kantonale Recht den privaten Interessen des Geschädigten dadurch Rechnung tragen, dass es ihm das Recht verleiht, sich als Privatkläger am Verfahren zu beteiligen und Parteirechte auszuüben und damit in weit stärkerem Masse als durch Strafanzeige auf die Anhebung und den Gang des Verfahrens Einfluss zu nehmen. . . . Es ist deshalb nicht unhaltbar, wenn das kantonale Recht dem Privatkläger als Korrelat zu seinen Rechten ein erhöhtes Kostenrisiko überbindet. Die Luzerner StPO räumt dem Richter in dieser Hinsicht einen weiteren Ermessensspielraum ein als das Verfahrensrecht der meisten anderen Kantone. Das Bundesgericht hat bezüglich einer mit der luzernischen vergleichbaren kantonalen Regelung erklärt, es gehe nicht an, dem Verzeiger oder Privatkläger, der neben dem staatlichen Ankläger am Strafverfahren teilgenommen habe, die nicht dem Freigesprochenen überbindbaren Kosten stets und ohne weiteres aufzuerlegen (BGE 84 I 16). Die Kostenauflage an den Privatkläger bei Offizialdelikten hält"}