{"Signatur": "LU_OG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1991-11-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_004_OG-1992-71_1991-11-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1981", "Checksum": "cdaecfa0faa5988a9381d0e9bc129db4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG 1992 71", "1992 I Nr. 71"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 15.11.1991 OG 1992 71 (1992 I Nr. 71)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Kriminal- und Anklagekommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 275ff: StPO. 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Staat und Privatkläger sind aber nur soweit kostenpflichtig, als der Angeschuldigte das Verfahren nicht durch eine schuldhafte und erhebliche Verletzung von Rechtspflichten verursacht hat. Hat der Angeschuldigte in diesem Sinne zum Verfahren oder dessen Verzögerung Anlass gegeben, sind ihm gemäss § 277 Abs. 1 StPO trotz Freispruch oder Einstellung des Verfahrens die Kosten zu überbinden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sein Verhalten als in irgendeiner Form belastend bezeichnet werden kann (LGVE 1981 I Nr. 58). Die Kostenüberbindung darf nicht weiter gehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und den Kosten verursachenden behördlichen Handlungen reicht (Max. XI Nr. 178 und BGE 116 Ia l74f.). In den Strafprozessordnungen der meisten Kantone finden sich gleichlautende oder ähnliche Bestimmungen. Es liegt ihnen der Gedanke zugrunde, es solle nicht der Staat und damit nicht der Bürger als Steuerzahler für Verfahrenskosten aufkommen müssen, die von einem Angeschuldigten durch vorwerfbares Verhalten verursacht worden sind (BGE 116 Ia 166 unter Hinweis auf BGE 107 Ia 166f.). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erachtet solche Vorschriften nicht als Verstoss gegen den in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz der Unschuldsvermutung. Dieser verbietet in bezug auf eine Kostenbelastung des Angeschuldigten lediglich, letzterem mit der ausdrücklichen oder sinngemässen Begründung Kosten zu überbinden, er hätte - falls ein Urteil gefällt worden wäre - bestimmt oder wahrscheinlich verurteilt werden müssen. Der Kostenauflage kommt in einem solchen Fall die Wirkung einer Strafe gleich (Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 25. März 1982 i. S. M., in: SJZ 79 [1983] S. 197ff.; BGE 109 Ia 87 E. 2b; BGE 109 Ia 160 ff. mit Verweis auf Trechsel, Struktur und Funktion der Vermutung der Schuldlosigkeit, in: SJZ 77 [1981] S. 339, und Frowein, Zur Bedeutung der Unschuldsvermutung in Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention, in: Festschrift für Hans Huber zum 80. Geburtstag, Bern 1981, S. 559f.; vgl. auch SJZ 79 [1983] S. 377f. sowie BGE 114 Ia 302 E.2b und 116 Ia 162ff.). Massgebend ist somit lediglich, ob ein prozessuales Verschulden vorgeworfen werden kann oder nicht. b) Grundsätzlich ist zwischen prozessualem Verschulden im engeren und im weiteren Sinne zu unterscheiden (BGE 109 Ia 160ff.). - Von einem prozessualen Verschulden im engeren Sinne ist zu sprechen, wenn der Angeschuldigte durch ein vorwerfbares Benehmen im Strafprozess dessen Durchführung erschwert hat. Dies trifft etwa zu, wenn er die Untersuchung durch wahrheitswidrige Angaben auf eine falsche Fährte führt und das Verfahren auf diese Weise erschwert oder verlängert (BGE 116 Ia 168 unter Hinweis auf BGE 109 Ia 164 E. 4b). In diesem Sinne hat das Obergericht am 25. November 1983 (Urteil der II. Kammer i. S. B. c. K.) in Anwendung von § 277 Abs. 1 StPO einem Angeklagten Kosten überbunden, obwohl das Verfahren gegen ihn wegen Verjährung eingestellt wurde. In jenem Fall stand fest, dass der Angeklagte durch bewusst wahrheitswidrige Angaben das Verfahren in die Länge gezogen hatte. Seine Ehefrau hatte die Behauptungen bestätigt und war deshalb wegen falschen Zeugnisses verurteilt worden. Zwar bleiben Lügen eines Angeschuldigten grundsätzlich ohne direkte Sanktion; rechtsethisch kann es aber kein Recht zur Lüge geben (Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., S. 167; Löwe-Rosenberg, Komm. zur Strafprozessordnung und zum Gerichtsverfassungsgesetz der BRD, 23. Aufl., N 46 zu § 136 StPO). Um prozessuales Verschulden im engeren Sinne handelt es sich auch, wenn der Angeklagte nicht zur Verhandlung erscheint oder zu spät Beweis anbietet (vgl. §§ 163 Abs. 1, 240 Abs. 2 und 242 Abs. 1 StPO; vgl. zum Ganzen LGVE 1983 I Nr. 69 sowie BGE 116 Ia 172). - Hinsichtlich der Frage, wann eine Kostenauflage mit der Verfassung, d. h. mit Art. 4 BV, unvereinbar sei, hat das Bundesgericht im Urteil vom 27. Juni 1990 (BGE 116 Ia 162ff.) in Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, es sei verfassungswidrig, einem nicht verurteilten Angeschuldigten wegen eines allein unter ethischen Gesichtspunkten vorwerfbaren Verhaltens Kosten zu überbinden. Dagegen hat es in diesem Urteil - in Präzisierung der Rechtsprechung - erklärt, es sei mit Verfassung und Konvention vereinbar, einem Angeschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Kosten aufzuerlegen, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen könne, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert habe. Es führte aus, es handle sich bei der Kostenpflicht des Angeschuldigten wegen Veranlassung oder Erschwerung eines Strafverfahrens um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten. Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR sei ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstosse, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. den Rechtsunterworfenen ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben würden. Solche Verhaltensnormen ergäben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung, u.a. aus Privat-, aus Verwaltungs- und"}