Nachdem der Amtsstatthalter Gelegenheit hatte, vom Privatkläger seinerseits einen angemessenen Kostenvorschuss zu verlangen (verbunden mit der Androhung, sonst gelte die Klage als nicht eingereicht; vgl. § 146 StPO; vgl. auch § 271 Abs. 1 StPO), kann es nicht angehen, dass die Androhung des Amtsgerichtspräsidenten sich auch auf einen Kostenvorschuss für die Kosten des Untersuchungsverfahrens erstreckt. Der Rekurs ist daher begründet, und die Kostenvorschussverfügung des Amtsgerichtspräsidenten ist in bezug auf die Höhe des Kostenvorschusses aufzuheben. |