XI Nr. 771, LGVE 1991 I Nr. 53, bestätigt in BGE 117 III 67ff.). Dass dem so sein muss, zeigt auch die gesetzlich angedrohte Folge bei Nichtleisten des Kostenvorschusses. Im vorliegenden Fall wäre auf den Weiterzug nicht einzutreten (§ 271 Abs. 3 StPO), was der Amtsgerichtspräsident auch androhte. Ein Nichteintreten auf den Weiterzug wäre aber nur gerechtfertigt, wenn derjenige Teil des Kostenvorschusses nicht geleistet würde, der sich auf das amtsgerichtliche Verfahren bezieht. Nachdem der Amtsstatthalter Gelegenheit hatte, vom Privatkläger seinerseits einen angemessenen Kostenvorschuss zu verlangen (verbunden mit der Androhung, sonst gelte die Klage als nicht eingereicht;