Dazu führte die Kriminal- und Anklagekommission in ihrem Entscheid aus: Dem den Weiterzug erklärenden Privatkläger kann ein angemessener Vorschuss für die amtlichen Kosten des Verfahrens auferlegt werden (§ 271 Abs. 2 StPO). Ein Kostenvorschuss ist bloss für mutmassliche, also zukünftige Kosten zu erheben. Das ergibt sich nach allgemeiner Lebenserfahrung schon aus dem Begriff "Vorschuss" (vgl. § 297 Abs. 1 ZPO, § 20 Abs. 1 KoV). Unter Kostenvorschuss versteht man ganz allgemein einen auf eine zukünftige Forderung hin zu leistenden Geldbetrag (Max. XI Nr. 771, LGVE 1991 I Nr. 53, bestätigt in BGE 117 III 67ff.).