In einem Strafverfahren vor Amtsgericht forderte der Amtsgerichtspräsident den Privatkläger gestützt auf § 271 Abs. 2 StPO auf, innert zehn Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 3000.- zu leisten. Dessen Höhe begründete er damit, dass der Privatkläger im Falle des Unterliegens vor Amtsgericht auch zur Tragung der bereits vor Amtsstatthalteramt erlaufenen Kosten verurteilt werden könne. In seinem Rekurs verlangte der Privatkläger die Reduktion des Kostenvorschusses auf ein (für die zukünftigen Kosten) angemessenes Mass. Dazu führte die Kriminal- und Anklagekommission in ihrem Entscheid aus: