Die vorgenommenen Zwangsmassnahmen werden weder durch den Beschluss des Amtsgerichtes M. noch durch das Gesuch des Oberstaatsanwaltes noch durch die Verfügungen der kantonalen Behörden gedeckt. Über die im Rechtshilfegesuch gestellten Begehren hinausgehende Massnahmen zu treffen, verstösst gegen das sogenannte Übermassverbot (BGE 115 Ib 375 mit Hinweis auf BGE 113 Ib 164ff. E. 5a, 112 Ib 462 E. 2b, 110 Ib 184 E. 7, 109 Ib 230f. E. 3f) und widerspricht auch dem Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (vgl. BGE 115 Ib 375 mit Hinweis auf Art. 4 und 63 IRSG). Der Rekurs ist daher bezüglich der beschlagnahmten Schriftproben gutzuheissen. |