Mechanische oder elektronische Schreibgeräte eignen sich als Beschlagnahmeobjekte. Gilt es aber einzig, Schriftvergleiche vornehmen zu können, ist es sinnvoll und verhältnismässig, nicht die entsprechenden Apparate zu beschlagnahmen, sondern lediglich die gewonnenen Resultate, eben die benötigten Schriftproben. Im vorliegenden Rechtshilfebegehren sind nun aber mit keinem Wort die Beschlagnahme von Schreibgeräten oder die Vornahme von Schriftproben von solchen und deren Beschlagnahme beantragt. Die vorgenommenen Zwangsmassnahmen werden weder durch den Beschluss des Amtsgerichtes M. noch durch das Gesuch des Oberstaatsanwaltes noch durch die Verfügungen der kantonalen Behörden gedeckt.