In einem Rekursentscheid betreffend internationale Rechtshilfe führte die Kriminal- und Anklagekommission aus: Die Rekurrenten machen geltend, das Erstellen und Behändigen von Schriftproben von Schreibmaschinen und PC-Druckern sei von der rechtshilfeersuchenden Behörde nicht verfügt worden und daher unzulässig. Die Rüge der Rekurrenten ist begründet. Die Vornahme von Schriftproben bzw. die Behändigung der erzielten Schriftmuster kommt im Ergebnis weitgehend einer Beschlagnahme - und damit einer rekursfähigen Verfügung - gleich. Mechanische oder elektronische Schreibgeräte eignen sich als Beschlagnahmeobjekte.