Im übrigen ist es Sache der Rechtshilfe leistenden Vollzugsbehörden, den Spezialitätsvorbehalt gemäss Art. 67 IRSG anzubringen, dessen Einhaltung durch Staaten, die mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt wird (BGE 117 Ib 92, 115 Ib 377). |