Bei diesen Delikten handelt es sich um solche, wie sie in Art. 2 lit. a und b EUeR sowie in Art. 3 Abs. 3 IRSG aufgeführt sind. Das Beweisverwertungs- bzw. -verwendungsverbot betrifft einzig die Delikte im Sinne der genannten Bestimmungen, für welche die Rechtshilfe schlechthin unzulässig ist (vgl. BGE 115 Ib 376f.). Das bedeutet, dass die Bewilligung der Rechtshilfeleistung nicht auf das Gegenstand des bisherigen Ersuchens bildende Delikt beschränkt ist, sondern auch für die Verfolgung anderer rechtshilfefähiger Delikte verwendet werden darf. Im übrigen ist es Sache der Rechtshilfe leistenden Vollzugsbehörden, den Spezialitätsvorbehalt gemäss Art.