IRSG) bzw. des EUeR (Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959; SR 0.351.1) wird im Unterschied zur Auslieferung (vgl. Art. 2 und 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens EAUe [SR 0.353.1 , Art. 35ff. IRSG) nicht für bestimmte Delikte geleistet, sondern gestützt auf einen in einem Ersuchen geschilderten Sachverhalt in einer strafrechtlichen Angelegenheit (vgl. BG-Urteil vom 2. April 1992 i. S. J. ca. SA und OG Luzern, S. 12). Der zu Art. 2 EUeR angebrachte Vorbehalt der Spezialität erlaubt es der Schweiz, die Verwertung von Beweisen für bestimmte Delikte auszuschliessen. Bei diesen Delikten handelt es sich um solche, wie sie in Art. 2 lit.