Überdies müsste sichergestellt werden, dass keine unbefugten Dritten Akteneinsicht erhielten. Diese Einwendungen des Rekurrenten erweisen sich als unbegründet. Aus den Rechtshilfeakten ergibt sich klar, dass bei der Staatsanwaltschaft O. (D) ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des gemeinschaftlichen Subventionsbetruges nach § 264 Abs. 1 Nummer 1 und Abs. 7 Nummer 2 d StGB gegen verschiedene Personen anhängig ist. Im übrigen scheint der Rekurrent die Bedeutung des Spezialitätsvorbehaltes zu verkennen. Rechtshilfe im Sinne des dritten Teils des IRSG (Art. 63 ff. IRSG) bzw. des EUeR (Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959;