Der Rekurrent macht geltend, das Vorgehen der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und des Amtsstatthalters verletze das Prinzip der Spezialität. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und des bisherigen Vorgehens der deutschen Behörde stehe nicht fest, zu welchem Zweck und insbesondere für welches Verfahren auf welchem Rechtsgebiet die beschlagnahmten Unterlagen verwendet würden. Es bestehe somit keine Garantie, dass sie in einem Verfahren verwendet würden, für das Rechtshilfe gewährt werden könne. Eine allfällige Bewilligung müsste daher enge Auflagen enthalten. Überdies müsste sichergestellt werden, dass keine unbefugten Dritten Akteneinsicht erhielten.