Hingegen werde es sich nie um wesentliche Interessen der Schweiz handeln, wenn die Rechtshilfe dazu führe, eine Auskunft nur über die Bankbeziehungen einiger weniger in- oder ausländischer Kunden zu erteilen (BGE 115 Ib 83). Als solche kämen Auskünfte über die Finanzierung eines für die Schweiz ausserordentlich wichtigen wirtschaftlichen Vorhabens in Betracht (VPB 45 [1981] S. 261; vgl. Wagner Beatrice, a.a.O., S. 129; Markees Curt, SJK 423a S. 11ff.). Anhaltspunkte dafür, dass solche Interessen auf dem Spiel stehen könnten, liegen keine vor. |