Das Bundesgericht hat in bezug auf das Bankgeheimnis festgehalten, dieses könnte nur unter bestimmten Voraussetzungen zu diesen wesentlichen Interessen gezählt werden. Es müsste sich bei der verlangten Auskunft um eine solche handeln, deren Preisgabe das Bankgeheimnis geradezu aushöhlen oder die der ganzen schweizerischen Wirtschaft Schaden zufügen würde. Hingegen werde es sich nie um wesentliche Interessen der Schweiz handeln, wenn die Rechtshilfe dazu führe, eine Auskunft nur über die Bankbeziehungen einiger weniger in- oder ausländischer Kunden zu erteilen (BGE 115 Ib 83).