Inwiefern weiter auch staatliche Interessen mittelbar betroffen sein könnten, begründet der Rekurrent nicht näher. Auch aus Art. 1 Abs. 2 IRSG, wonach bei der Anwendung dieses Gesetzes den Hoheitsrechten, der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder andern wesentlichen Interessen der Schweiz Rechnung zu tragen ist, lässt sich diesbezüglich nichts ableiten. Das Bundesgericht hat in bezug auf das Bankgeheimnis festgehalten, dieses könnte nur unter bestimmten Voraussetzungen zu diesen wesentlichen Interessen gezählt werden.