Der Rekurrent beruft sich im Zusammenhang mit Art. 273 StGB lediglich darauf, es sollten die Geschäftsbeziehungen, welche in den beschlagnahmten Dokumenten festgehalten seien, geheimgehalten werden. Dieser Hinweis vermag indessen angesichts der Bedeutung der vorgeworfenen Tat ein vorrangiges Geheimhaltungsinteresse für sich allein nicht zu begründen. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten kann für die Frage der Erteilung von Auskünften im Rahmen der Rechtshilfe auch nicht der Geheimhaltungswille des Geheimnisherrn massgebend sein (Markees Curt, SJK 423 S. 15f.). Inwiefern weiter auch staatliche Interessen mittelbar betroffen sein könnten, begründet der Rekurrent nicht näher.