Das ergibt sich nach BGE 110 I b 178 E. 3c klar aus dem Titel zur Vorschrift des Art. 10 IRSG und aus dem gesamten Inhalt der Bestimmung, die ausschliesslich den Geheimbereich der am Strafverfahren nicht Beteiligten schützen will. Abgesehen davon, dass der Rekurrent von den ausländischen Behörden direkt beschuldigt wird, wäre er auch im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als am Strafverfahren im Ausland unbeteiligter Dritter anzusehen. Danach genügt eine besondere sachliche Beziehung zur Tat, die hier zweifellos gegeben ist (BGE 112 Ib 462 ff.; vgl. auch Markees Curt, SJK 423a S. 19f.