Zürich und Emmenbrücke 1979, S. 493). c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Bestimmungen des IRSG über den Schutz des Geheimbereichs (Art. 9 und 10 IRSG). Nach Art. 9 IRSG richtet sich der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweigerungsrecht der anwendbaren (kantonalen) Strafprozessordnung (Markees Curt, SJK 423a S. 13), die oben dargelegt wurden. Der weitergehende Geheimnisschutz des Art. 10 IRSG kommt hier nicht zur Anwendung. Darauf können sich nur jene Personen berufen, die nach dem Ersuchen am Strafverfahren im Ausland nicht beteiligt sind. Das ergibt sich nach BGE 110 I b 178 E. 3c klar aus dem Titel zur Vorschrift des Art.