Mit Bezug auf die Herausgabe bzw. Beschlagnahme von Gegenständen bestimmt § 114 Abs. 3 StPO, dass zu einer Herausgabe nicht verpflichtet ist, wer das Zeugnis verweigern darf. Zur Zeugnisverweigerung sind berechtigt nebst nahen Verwandten bestimmte Berufspersonen aufgrund ihres Berufsgeheimnisses (§§ 92 und 93 StPO). Ein Zeugnisverweigerungsrecht zur Wahrung eines Fabrikations oder eines Geschäftsgeheimnisses nach Art 273 StGB ist nicht vorgesehen (vgl. Widmer Anton, Die Gestaltung des ordentliche Untersuchungsverfahrens nach der Strafprozessordnung des Kantons Luzern, Diss. Zürich und Emmenbrücke 1979, S. 493).