273 StGB). Übrigens dürften die Fälle, in denen der Geheimnisschutz unmittelbar eigentliche Persönlichkeitsrechte berührt, selten sein (vgl. Markees Curt, SJK 423 a S. 11). b) Für die Ausführung von Ersuchen um Rechtshilfe sind grundsätzlich die Kantone zuständig (Art. 16 Abs. 1 IRSG). Sie wenden in einem Fall wie dem vorliegenden das kantonale Strafprozessrecht an (Art. 12 IRSG). Mit Bezug auf die Herausgabe bzw. Beschlagnahme von Gegenständen bestimmt § 114 Abs. 3 StPO, dass zu einer Herausgabe nicht verpflichtet ist, wer das Zeugnis verweigern darf.