Als Geschäftsgeheimnis würden namentlich Betriebsgeheimnisse gelten, die ein schweizerisches Wirtschaftsunternehmen geheimhalten wolle. Ihre Preisgabe verletze mittelbar auch staatliche Interessen. a) Dazu ist zunächst festzuhalten, dass ein generelles Verbot der Rechtshilfe, sobald die Geheimsphäre in Frage steht, nicht angenommen werden kann. Selbst wenn dem Schutz der Geheimsphäre als Bestandteil der persönlichen Freiheit der Rang eines verfassungsmässigen Rechts zukäme (was vom Bundesgericht in bezug auf das Bankgeheimnis verneint wird; BGE 116 Ib 83, Pra 69 Nr. 145;