Die pauschale Bewilligung der Rechtshilfe öffne dem wirtschaftlichen Nachrichtendienst Tür und Tor. Es finde offensichtlich keine Prüfung und Abklärung statt, ob der Rekurrent im streitigen Sachverhalt überhaupt beteiligt sei oder den Geheimbereich des unbeteiligten Dritten beanspruchen könne. Die Anwendung der gesetzlichen Schutzbestimmungen sei ausgeschlossen, wenn einem Rechtshilfebegehren entsprochen werde, das nicht einmal glaubwürdige Anhaltspunkte eines strafbaren Verhaltens namhaft mache. Als Geschäftsgeheimnis würden namentlich Betriebsgeheimnisse gelten, die ein schweizerisches Wirtschaftsunternehmen geheimhalten wolle.