In einem Entscheid betreffend internationale Rechtshilfe führte die Kriminal- und Anklagekommission (KAK) aus: Der Rekurrent macht geltend, das Vorgehen der Staatsanwaltschaft O. (D) und die bisherigen Ermittlungen des Zollfahndungsamtes F. (D) erfüllten den Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 StGB. Sie versuchten sich Dokumente und Informationen durch ein Vorgehen zu beschaffen, das rechtlich nicht zulässig sei. Die pauschale Bewilligung der Rechtshilfe öffne dem wirtschaftlichen Nachrichtendienst Tür und Tor.