{"Signatur": "LU_OG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1992-11-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_004_OG-1992-59_1992-11-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1969", "Checksum": "595f398cd956b7ee7d8934fd375f500c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG 1992 59", "1992 I Nr. 59"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 12.11.1992 OG 1992 59 (1992 I Nr. 59)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Kriminal- und Anklagekommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 9, 10 IRSG (SR 351.1); Art. 273 StGB; §§ 92, 93 und 114 StPO. Schutz des Geheimbereichs bei internationaler Rechtshilfe. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:59", "Checksum": "cc1c9e0ef6efc72efd065b631bc91f8a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 12.11.1992 OG 1992 59 (1992 I Nr. 59)\nRegeste:\nArt. 9, 10 IRSG (SR 351.1); Art. 273 StGB; §§ 92, 93 und 114 StPO. Schutz des Geheimbereichs bei internationaler Rechtshilfe. | Strafrecht\n\n BJM 1985 S. 129). e) Der Rekurrent beruft sich im Zusammenhang mit Art. 273 StGB lediglich darauf, es sollten die Geschäftsbeziehungen, welche in den beschlagnahmten Dokumenten festgehalten seien, geheimgehalten werden. Dieser Hinweis vermag indessen angesichts der Bedeutung der vorgeworfenen Tat ein vorrangiges Geheimhaltungsinteresse für sich allein nicht zu begründen. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten kann für die Frage der Erteilung von Auskünften im Rahmen der Rechtshilfe auch nicht der Geheimhaltungswille des Geheimnisherrn massgebend sein (Markees Curt, SJK 423 S. 15f.). Inwiefern weiter auch staatliche Interessen mittelbar betroffen sein könnten, begründet der Rekurrent nicht näher. Auch aus Art. 1 Abs. 2 IRSG, wonach bei der Anwendung dieses Gesetzes den Hoheitsrechten, der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder andern wesentlichen Interessen der Schweiz Rechnung zu tragen ist, lässt sich diesbezüglich nichts ableiten. Das Bundesgericht hat in bezug auf das Bankgeheimnis festgehalten, dieses könnte nur unter bestimmten Voraussetzungen zu diesen wesentlichen Interessen gezählt werden. Es müsste sich bei der verlangten Auskunft um eine solche handeln, deren Preisgabe das Bankgeheimnis geradezu aushöhlen oder die der ganzen schweizerischen Wirtschaft Schaden zufügen würde. Hingegen werde es sich nie um wesentliche Interessen der Schweiz handeln, wenn die Rechtshilfe dazu führe, eine Auskunft nur über die Bankbeziehungen einiger weniger in- oder ausländischer Kunden zu erteilen (BGE 115 Ib 83). Als solche kämen Auskünfte über die Finanzierung eines für die Schweiz ausserordentlich wichtigen wirtschaftlichen Vorhabens in Betracht (VPB 45 [1981] S. 261; vgl. Wagner Beatrice, a.a.O., S. 129; Markees Curt, SJK 423a S. 11ff.). Anhaltspunkte dafür, dass solche Interessen auf dem Spiel stehen könnten, liegen keine vor. |"}